Satzung

Satzung des

 Medizinisches Trainingszentrum für Gesundheit und Rehabilitation Lippstadt e.V.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der am 12.10.2010 gegründete Verein führt den Namen „Medizinisches Trainingszentrum für Gesundheit und Rehabilitation Lippstadt von 2010 (kurz MTZ Lippstadt e.V. genannt) und hat den Sitz in Lippstadt. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbund Nordrhein Westfalen e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzung und Ordnungen an.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportart(en) Gymnastik mit und ohne Gerät, gymnastische Kurse.

Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Gesundheits- und Seniorensport. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training teil.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Mittel die dem Verein zufließen, dürfe nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz


§ 3 Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus:

a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres

b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

c) Ehrenmitgliedern


§ 4 Gliederung


Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der

Haushaltsführung unselbstständige, Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilungen werden durch den Vorstand geregelt. Für die Abteilungsversammlung sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.


§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft


1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Es gilt eine Probezeit von 12 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entspricht § 3).

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

d) Löschung des Vereins

5. Der Austritt muss dem Verein gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Halbjahresende.

6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beträge bestehen.

7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds müssen binnen drei Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.


§ 6 Rechte und Pflichten


1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beträge beschließt der Vorstand, die Höhe der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.


§ 7 Maßregelungen


1. Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden.

a) wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse.

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als zwei Monaten.

c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Verein oder groben unsportlichen Verhaltens


2. Maßregelungen sind:

a) Verweis

b) Befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins

c) Ausschluss aus dem Verein

3. In den Fällen § 7.1.a),b),c) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Schlichtungsausschuss zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Schlichtungsausschuss entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.


§ 8 Organe


Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand


§ 9 Die Mitgliederversammlung


1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüfer

e) Genehmigung des Haushaltsplanes

f) Satzungsänderungen

g) Beschlussfassung über Anträge

h) Auflösung des Vereins

i) die Wahl der Satzungskommission. Diese besteht aus drei Personen des Vorstands und drei Mitgliedern.

2. Die Hauptversammlung findet mindestens ein Mal jährlich statt; sie sollte im ersten Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Die Einladung erfolgt über Aushang am Schwarzen Brett. Zwischen dem Tag der Einladung und der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen Mitglieder beschlussfähig. ei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese wenigstens von zehn der Stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

7. Anträge können gestellt werden:

a) von jedem erwachsenen Mitglied

b) vom Vorstand

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 Mehrheit der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

9. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderung, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.


§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit


1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.


§ 11 Vorstand


1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:

a) der Vorsitzende

b) der stellvertretende Vorsitzende

c) der Kassenwart

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je einen der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist befreit von § 181 BGB. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann zur Geschäftsführung einen besonderen Vertreter nach § 30 BGB ernennen (Geschäftsführer). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen, ist zuständig für die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter sowie zuständig für Arbeitsverträge.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie unterliegen der versetzten Wiederwahl, d.h., dass maximal ein Vorstandsmitglied pro Jahr abgewählt werden kann.

4. Der Vorstandsvorsitzende kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden; hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit nötig.

5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinen Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.


§ 12 Ehrenmitglieder


Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit wieder abgewählt werden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Gründungsmitglieder sind Ehrenmitglieder


§ 13 Schlichtungsausschuss


Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und drei Vorstandsmitgliedern. Er wird jeweils für vier Jahre gewählt.


§ 14 Kassenprüfer


1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse/ Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens ein Mal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.


§ 15 Auflösung


1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Niedersachsen e.V. zu. Der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.


§ 16 Inkrafttreten


Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 17.12.2010 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Medizinisches Trainingszentrum für Gesundheit und Rehabilitation Lippstadt von 2010 e.V.“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Name Geb.-Dat. Beruf Adresse Unterschrift


André 22.08.1971 Kaufmann Goldammerweg 2b

Lange 59556 Lippstadt


Simon 15.12.1973 Manager Klutenbrinkstraße 37

Galletly 33449 Langenberg


Gabi 30.03.1964 Hausfrau Klutenbrinkstraße 37

Galletly 33449 Langenberg


Kai 30.04.1962 Sales Manager Holzstr. 292

Gärtling 59556 Lippstadt


Christopher 09.06.1986 Auszubildender Klutenbrinkstraße 37

Remus Langenberg


Manfred 01.03.1940 Rentner Triftweg 45

König 59555 Lippstadt


Markus 02.02.1974 Trainer Brandtholz 7

Knips 59519 Möhnesee

 

 

 

Medizinisches Trainingszentrum für Gesundheit und Rehabilitation Lippstadt e.V.

Ostlandstraße 8

59558 Lippstadt

Tel.: 02941/977299-5

E-Mail: info@mtz-lippstadt.de

www.mtz-lippstadt.de